Wirtschaftlich veräussertes Wohneigentum fällt an Vorsorgeeinrichtung zurück
Gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG muss der bezogene Betrag vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a), wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b) oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c). In Frage kommt hier die dritte Möglichkeit, welche beim Tod des Versicherten, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird, die Verpflichtung vorsieht, der Vorsorgeeinrichtung den bezogenen Betrag zurückzubezahlen.
Gemäss dem Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG obliegt diese Verpflichtung «dem Versicherten oder seinen Erben», d.h. derjenigen oder denjenigen Personen, welche den verstorbenen Versicherten beerben und an welche nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) die Gesamtheit seiner Aktiven und Passiven übergehen. Gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB sind sämtliche Schulden des Erblassers übertragbar und gehen auf die Erben über. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG geht hervor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung als eine «dem Nachlass zugefallene» Schuld konzipiert wurde, eine Schuld des Versicherten, welche bei dessen Tod gemäss den Regeln des Erbrechts an die Erbengemeinschaft übergeht. In seiner Botschaft vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge hielt der Bundesrat Folgendes fest: «Beim Todesfall eines Versicherten ohne vorsorgerechtlich Begünstigte hat die Erbengemeinschaft die mit dem Wohneigentum in den Nachlass fallende Vorbezugsschuld der letzten Vorsorgeeinrichtung des Erblassers zurückzuerstatten».
Vorbezug darf Versichertengemeinschaft nicht belasten
Indem der Gesetzgeber in Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG eine Rückzahlungsverpflichtung für den Versicherten, beziehungsweise bei dessen Tod für seine Erben, einführte, wollte er verhindern, dass in dem Fall, wo keine Begünstigte für Vorsorgeleistungen vorhanden sind, und wo folglich der Vorbezug nicht mit der Kürzung von Vorsorgeleistungen abgegolten werden kann, der Vorbezug schlussendlich die Vorsorgeeinrichtung und die Versichertengemeinschaft belastet. Eine solche Auswirkung war anlässlich der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es wurde unterstrichen, dass jenen Versicherten, welche vorzeitig Geld bezogen, keinerlei Privileg zu Lasten der übrigen Versicherten zugestanden werden dürfe.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Lösung würde jedoch den Erben genau ermöglichen, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorbezuges zu umgehen, indem sie die Erbschaft, welche auch das mittels Vorbezuges finanzierte Wohneigentum enthält, ausschlagen und ihnen dann gegebenenfalls der Überschuss aus der Liquidation der Erbschaft (Art. 573 Abs. 2 ZGB) wieder zufallen würde. Damit würden der Versicherte bzw. seine Erben im Verhältnis zu denjenigen Versicherten, welche keinen Vorbezug getätigt haben, klar privilegiert.
Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorbezugs geht auf Erben über
Aus dem Gesagten folgt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorbezuges im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG eine Schuld des verstorbenen Versicherten darstellt, welche im Zeitpunkt seines Todes entsteht und nach den Regeln des Erbrechts auf seine Erben übergeht, wobei die Bestimmung des BVG das Erbrecht nicht derogiert. Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, wie dies vorliegend der Fall ist, gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG) und die Forderung aus der Rückzahlungsverpflichtung muss im Konkurs angemeldet werden. Abschliessend weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Forderung der Pensionskasse auf Rückzahlung in den Kollokationsplan der ausgeschlagenen Erbschaft zugelassen werden muss, wie dies vom kantonalen Gericht richtig erkannt worden ist.