Anleger sollen besser geschützt werden
Diese standardisierte Anlegerinformation soll auf höchstens zwei bzw. bei strukturierten Fonds auf drei A-4-Seiten verständlich geschrieben sein. Hauptziel der Einführung des KID sei der verbesserte Anlegerschutz. Das KID soll dem durchschnittlichen Anleger kollektive Kapitalanlagen klar und verständlich sowie in vergleichbarer Form darlegen. Dieser verbesserte Schutz der Anleger soll nun auch in der Schweiz gelten, wobei die rasche Übernahme des KID in das schweizerische Recht auch Wettbewerbsnachteile für den hiesigen Finanzplatz verhindere, wie das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) schreibt.
Den bestehenden Fonds wird eine dreijährige Übergangsfrist gewährt. Weitere Änderungen der Rechtsgrundlagen bei den kollektiven Kapitalanlagen zur Einhaltung internationaler Standards seien absehbar. Namentlich eine Anpassung des Kollektivanlagengesetzes sei in Vorbereitung, so das EFD.
Branchenverband begrüsst die Einführung
Die Swiss Funds Association (SFA) begrüsst die Einführung des KID in der Schweiz. Die erforderlichen Anpassungen der Kollektivanlagengesetzgebung seien geringfügig und könnten auf bundesreätlicher Verordnungsstufe (KKV) erfolgen. Im Vergleich zum vereinfachten Prospekt weise das KID einige Verbesserungen auf. Insbesondere werde die neue Risikokennzahl (Synthetic Risk and Reward Indicator) zwingend vorgeschrieben, die das Risiko-Ertragsprofil eines Fonds mit einer Zahl von 1 (tiefes Risiko/niedrige Ertragschancen) bis 7 (hohes Risiko/hohe Ertragschancen) ausdrücke.
Die zeitgleiche Einführung von KID in der Schweiz mit der EU sei im Interesse aller in- und ausländischen Fondspromotoren, die ihre UCITS in der Schweiz vertrieben. Sie müssten nun nur noch ein Kurzinformationsdokument erstellen, was die Transparenz für den Anleger erhöhe, wie SFA-Präsident Martin Thommen erklärte.
Die SFA will die weiteren technischen Umsetzungsfragen mit der Finanzmarktaufsicht FINMA so rasch als möglich klären und die Detailvorschriften der EU-Aufsichtsbehörden über das KID (CESR Guidelines) in Form von SFA-Selbstregulierung der FINMA zur Genehmigung unterbreiten. So könnten auch Schweizer Publikumsfonds in absehbarer Zeit ein KID verwenden, wird SFA-Geschäftsführer Dr. Matthäus Den Otter zitiert.